Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 23. 279 
Der Uebertritt von einer viercursigen Schule in die sechsclassige Realschule findet nur 
mittelst Aufnahmsprüfung statt. 
München, den 29. April 1877. 
Ludwig. 
Dr. v. Eutz. 
Auf Königlich Aller höchsten Befehl: 
Der Generlsecretär, 
Ministerialrath v. Bezold. 
Schulordnung 
für die Realschulen im Konigreiche Bayern. 
Titel I. 
Zweck, allgemeine Einrichtung und Umfang des Unterrichts. 
8. 1. 
Die Realschule ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt, welche den Zweck hat, eine höhere 
bürgerliche Bildung auf sprachlich-historischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Grund- 
lage zu gewähren und zu religiös-sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen. 
Sie umfaßt sechs Jahrescurse, deren unterster Curs die Schüler regelmäßig im Alter 
von zehn Jahren aufnimmt. 
8. 2. 
Die Anzahl der Schüler soll in den vier unteren Cursen der Realschule 50, in den 
zwei obersten Cursen 40 nicht übersteigen; andernfalls werden Parallelcurse errichtet, insoweit 
nicht dem Bedürsnisse etwa durch Hilfslehrer abgeholfen werden kann.
	        
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