Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

18 
nicht vorherzusehenden Grunde aufgehobeu, so soll das allod gewordene Roggenburger Fidei- 
commiß mit allen seinen etwaigen Mehrungen und Accessorien als frei veräußerliches Ver- 
mögen an die sub §. 3 gegenwärtiger Fideicommiß-Stiftungs-Urkunde besagte Freiherrlich 
von Mirbach'sche Familienstiftung fallen. 
8. 13. 
Wenn nach dem Ableben des Stifters durch veränderte Zeitumstände einzelne seiner Be- 
stimmungen gesetzlich unhaltbar oder der Erhaltung dieses Fideicommisses nachtheilig und ge- 
fahrbringend geworden sein sollten, so sollen derartige Bestimmungen im Sinne seiner durch 
diese Stiftung ausgesprochenen Absicht auf Antrag des Fideicommiß-Besitzers abgeändert 
werden können, 
1. wenn alle Anwärter, Substituirte und beziehungsweise deren Vertreter in die Aender- 
ung willigen, 
2. wenn das Appellationsgericht (Fideicommißgericht) nach Analogie des §. 97 des 
Fid.-C.-Ed. die Genehmigung zu der vorgeschlagenen Aenderung der Stiftungsurkunde 
ertheilt. 
8. 14. 
Während seiner Lebenszeit behält sich Stifter nach § 94 des Fideicommiß-Edicts die 
ganze oder theilweise Aufhebung vorstehender Fideicommißbestimmungen vor. Nach seinem 
Ableben bleiben sie in Kraft, und soll in vorkommenden streitigen Fällen immer in der dem 
Fideicommisse und dessen Erhaltung günstigsten Weise entschieden werden. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bedingungen vorstehend beschriebene 
Familien-Fideicommiß wird nach beendigter Instruction, da dasselbe den gesetzlichen Bestim- 
mungen entspricht, auch auf die nach §. 26 des Familien-Fideicommiß-Edicts unterm 29. April 
1874 ergangenen Edictalladungen von keiner Seite Ansprüche erhoben worden sind, welche 
die Constituirung dieses Fideicommisses zu hindern vermöchten, unter dem Vorbehalte der 
Rechte der Notherben auf den Pflichttheil und unter Vorbehalt der in §. 46 des Familien- 
Fideicommiß--Edicts enthaltenen Bestimmungen hiemit bestätigt, in die Fideicommiß-Matrikel 
eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht. 
Augsburg, den 22. November 1876. 
Königliches Appellationsgericht. 
Dr. von Wirschinger, Präsident. 
Schön.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.