Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 22. 
Mündliche Prüfung. 
Nach Beendigung der Correctur der schriftlichen Arbeiten wird die mündliche Prüfung 
abgehalten. Zur Vornahme derselben können die ersten Tage der Ferien verwendet werden. 
Dieselbe erstreckt sich auf 
a) Religion; 
b) Uebersetzung und Erklärung je einer Stelle aus der in dem obersten Curse behan- 
delten französischen und englischen Lectüre, sowie die Uebersetzung einer noch nicht 
gelesenen leichteren franzosischen und englischen Stelle; 
C#) Geschichte und Geographie; 
ch) Mathematit mit besonderer Berücksichtigung des im obersten Curse behandelten 
Lehrstoffes; 
e) Physik und Chemie. 
Die Auswahl der Schriftsteller und der Prüfungethemara ist dem Vorstande der Prüfungs- 
commission überlassen. 
Bei der mündlichen Prüfung aus der Geschichte ist von dem Abiturienten eine über- 
sichtliche Kenntniß der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine 
genauere Kenntniß der deutschen und bayerischen Geschichte zu verlangen. 
Auf die mündliche Prüfung ist im Ganzen so viel Zeit zu verwenden, daß auf den 
einzelnen Schüler im Durchschnitt eine Stunde trifft. 
Examinanden, deren Reife nach ihren Jahresleistungen und dem Ergebutsse der schrift- 
lichen Prüfung als zweifelhaft erscheint, sind bei der mündlichen Prüfung eingehender und längere 
Zeit als die übrigen zu prüfen. 
Auf die mündliche Prüfung besserer Schüler ist kürzere Zeit zu verwenden. 
Die mündliche Prüfung hat derjenige Lehrer vorzunehmen, welcher den betreffenden 
Gegenstand im obersten Curse vorgetragen hat Dem Vorstande und den übrigen Mitgliedern 
der Commission steht jedoch zu, einzelne Fragen an den Examinanden zu richten. 
g. 23. 
Auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der 
Commission das Urtheil über die Reife der Abiturienten geschöpft. Hiebei sind die Gesammt- 
leistungen der einzelnen Schüler im Zeichnen entsprechend zu berücksichtigen.
	        
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