Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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auf Staatsfonds zu übernehmen, werden Wir in sorgfältige Erwägung ziehen und je nach 
dem Ergebnisse die veranlaßten weiteren Einleitungen treffen lassen. 
10) Dem Antrage des Landraths entsprechend, genehmigen Wir, daß vom Gesammt= 
betrage aller Brandschäden jährlich vier Procent weiter erhoben und hievon ein Procent dem 
pfälzischen Feuerwehrverbande zugewiesen, die übrigen drei Procent aber zur Unterstützung 
bedürftiger Gemeinden Behufs Anschaffung von Löschgeräthschaften verwendet werden. 
11) Dem Beschlusse des Landraths, wornach derselbe dem Kreisculturingenieur der Pfalz 
eine jährliche Remuneration von 500 /4 vom 1. Januar laufenden Jahres an aus Kreis- 
sonds bewilligt hat, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
12) Dem Antrage des Landraths: Angesichts der durch das Hochwasser des Jahres 1876 
in der pfälzischen Rhein-Ebene veranlaßten schweren Schäden an Kreis-, Gemeinde= und 
Privateigenthum und in Berücksichtigung der zur Erhöhung und Verstärkung der Rheindämme 
absolut erforderlichen hohen Beträge als außerordentlichen Beitrag zu diesen Dammbaukosten 
eine entsprechende Summe in das Staatsbudget einstellen zu lassen, — vermögen Wir aus 
dem Grunde nicht zu willfahren, weil die Erbauung und Unterhaltung der Rheindämme 
eine gesetzliche Kreislast bildet, und für die den angrenzenden Gemeinden zum Vortheil ge- 
reichende Correction des Rheins ohnehin beträchtliche Summen aus Staatsmitteln aufgewendet 
werden. 
Für die dringenden Verbesserungen ist zudem im Kreisbudget bereits Vorsehung getroffen, 
und der für fraglichen Zweck veranschlagte Gesammtkostenbedarf soll keineswegs auf einmal, 
sondern nach und nach während der nächsten vier Jahre aufgebracht und verwendet werden. 
Die Frage der Nothwendigkeit wie der Zulässigkeit eines Staatszuschusses kann daher 
füglich der Erwägung kommender Zeit vorbehalten werden. 
13) Der Landrath hat den Antrag gestellt, die Bestimmungen der Allerhöchsten Verord- 
nug vom 30. Juli 1862, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, §. 1 Abs. 2 Ziff. 3, 
welcher die Ausnahmen von der Sonntagsfeier und dem Arbeitsverbote aufführt, dahin ab- 
ändern zu wollen, daß anstatt „Erntearbeiten bei ungünstiger Witterung und die Arbeiten 
der Weinlese“ bestimmt werde: „die dringenden Arbeiten der Ernte und Weinlese.“ 
Diesem nicht weiter begründeten Antrage finden Wir stattzugeben Uns um so weniger 
veranlaßt, als die „dringenden Erntearbeiten“ durch die allgemeine Ausnahme der „dringen- 
den Fälle“ in §. 1 Abs. 1 Unserer Verordnung bereits getroffen sind, und daher einer 
besonderen Aufführung in Ziff. 3 des Abs. 2 nicht mehr bedurften.
	        
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