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1875 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 579) wird die im Centralblatte für das Deutsche
Reich vom Jahre 1877 Seite 18 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom
8. ds. Mts. nachstehend veröffentlicht.
München, den 18. Januar 1877.
v. Pfeufer. v. Moillinger.
Der General-Secretär:
v. Schlereth,
Miristerialrath.
(Abbruck.)
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 52) isr
der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr
1877 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskosft 885 Pfennige, 70 Pfennige
b) für die Mittagskofst 43 Pfennige, 38 Pfennige
P) für die Abendkost 26 Pfennige, 21 Pfennige
4) für die Morgenkot. 106 Pfennige, 11 Pfennige
Berlin, den 8. Januar 1877.
Das Reichskanzler-Amt.
Eck.
Ordens-Werleihungen. a) in der Classe der Wissenschaft:
Seine Majestät der König haben dem Professor der Rechte an der k. Uni-
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm versität München, Dr. Conrad von Maurer,
22. November v. Is. den Königlichen Mari- dem Professor der Phyfiologie an der k. k.
milians-Orden zu verleihen: Universität Wien, Dr. Ernst von Brücke,