Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

384 
1. 
* 
Ou 
Verpflichtungs-Lestimmungen für die Invaliden. 
Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der 
Ortsobrigkeit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt, 
die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne 
dies erfolgt keine weitere Zahlung. 
Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe den- 
noch, so trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der 
Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen 
Jeder Juvalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27 Juni 1871) angestellt 
oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen 
worden, sofort abzuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der 
fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen gedeckt. 
Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder 
Pflegeanstalt (§. 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das QOnittuugsbuch der 
aufnehmenden Behörde zu übergeben. 
Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen andern Ort verlegt, und seine Pension 
aus einer näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch 
rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf 
die näher gelegene Kasse nachsuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.