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Verpflichtungs-Lestimmungen für die Invaliden.
Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der
Ortsobrigkeit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt,
die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne
dies erfolgt keine weitere Zahlung.
Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe den-
noch, so trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der
Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen
Jeder Juvalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27 Juni 1871) angestellt
oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen
worden, sofort abzuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der
fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen gedeckt.
Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder
Pflegeanstalt (§. 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das QOnittuugsbuch der
aufnehmenden Behörde zu übergeben.
Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen andern Ort verlegt, und seine Pension
aus einer näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch
rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf
die näher gelegene Kasse nachsuchen.