Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Derselbe tritt dem durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1876 8. 6 Beilage D fest- 
gestellten Hauptetat der Militär-Verwaltung für das Jahr 1876 in den einzelnen Capiteln 
und Titeln dergestalt hinzu, daß diese beiden Etats zusammen die einheitliche Grundlage der 
Rechnungslegung bilden, für welche rücksichtlich aller Einnahmen und Ausgaben der Militär- 
verwaltung der Zeitraum vom 1. Januar 1876 bis 31. März 1877 als Eine Rechnungs- 
periode zu behandeln ist. 
Hiernach tritt die Bestimmung in §. 6 Absatz 5 des obenallegirten Finanzgesetzes 
außer Wirkfamkeit. 
Artikel 2. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für die Zeit vom 
1. April 1877 bis 31. März 1878 wird nach der in der Beilage 2 enthaltenen Capitel- 
und Titeleintheilung auf 42°772,240 —XX in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Artikel 3. 
Bezüglich der in Artikel 1 und 2 erwähnten Militär-Hauptetats wird dem Kriegsminister 
das Recht der Uebertragung hinsichtlich der in den Specialetats bei den einzelnen Capiteln 
und Titeln als übertragungsfähig bezeichneten Fonds eingeräumt. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 6. August 1877. 
Ludwig. 
u. Pfretzschner. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Pfistermeister, Sooterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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