Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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S. 2. 
Die Versandtstation hat vor Abgang eines jeden mit Vieh obengenannter Art beladenen 
Wagens auf beiden Seiten desselben ein Plakat mit der Aufschrift „Zur Desinfection“ auf- 
zukleben. Diese Verpflichtung hat jede Uebernahme= und Unterwegsstation, wenn mit Vieh 
beladene Wagen ohne diese Bezettelung eingehen. 
8. 3. 
Die Desinfection hat in der Regel auf der Entladungsstation (Ab- oder Umladungs- 
station) alsbald nach Entleerung der Wagen, längstens aber binnen 24 Stunden zu erfolgen. 
Bis auf Weiteres haben auch die auf ögsterreichischem Gebiete gelegenen bayerischen 
Eisenbahnstationen die Desinfection der Viehwagen vor deren Wiedereingang nach Bayern zu 
bewirken. 
Den Eisenbahnverwaltungen bleibt vorbehalten, die Desinfection der Viehtransportwagen 
nur an bestimmten Stationen vornehmen zu lassen, in welchem Falle bezüglich der Ueber- 
führung der zu desinficirenden Wagen, dann der Frist des Verbringens derselben zur Des- 
infectionsstation und der Desinfection selbst die Festsetzungen in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 6. Mai 1876 sub II. Ziffer 3 Absatz 2 und 4 Maß zu geben haben. 
Die Bestimmung der Desinfectionsstationen und der denselben zuzuweisenden Bezirke 
sind der ministeriellen Genehmigung zu unterstellen. 
S. 4. 
Im Verkehr mit dem Auslande, also Oesterreich und der Schweiz, ist die Desinfection 
bei der Rückkehr der Wagen auf der Uebergangsstation vorzunehmen und ist Fürsorge zu 
treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 bezeichneten Thier- 
arten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung auf den ausländischen Empfangs- 
stationen nach derjenigen bayerischen Uebergangsstation zurückgelangen, über welche sie aus- 
gegangen sind. 
8. 6. 
Kein zum Viehtransport verwendeter Wagen darf vor Beendigung der Desinfection in 
irgend eine Benützung genommen werden. 
Nach der auf der Entladungs= bezw. Uebergangsstation geschehenen Desinfection ist das 
Plakat (§. 2) zu entfernen. 
6°
	        
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