Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Das Programm enthält außerdem specielle Studienpläne für die einzelnen Abthei- 
lungen. Diese Studienpläne sollen den Studirenden, welche sich einer Absolutorialprüfung 
unterziehen wollen, eine Anleitung geben, um ihre Studien so zu ordnen, daß sie innerhalb 
einer gegebenen Zeit die erforderliche theoretische Ausbildung für einen bestimmten Beruf er- 
langen können. 
S. 6. 
Vor dem Schlusse eines jeden Semesters wird ein Verzeichniß aller Vorlesun- 
gen, Practica und Uebungen veröffentlicht, welche im nächsten Semester an der 
techulschen Hochschule gehalten werden sollen. 
Dieses Verzeichniß, welches als weitere Ausführung des Programms dient, wird auf 
Grund der Angaben der einzelnen Professoren, Docenten und Lehrer durch Vereinbarung 
zusammengestellt. 
Sollte eine solche nicht erzielt werden, so entscheldet die allgemeine Lehrerversammlung. 
Das Abhalten von Vorlesungen und Uebungen, welche im Verzeichnisse nicht aufgeführt sind, 
ist ohne nachträglich eingeholte Genehmigung des k. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten unstatthaft. 
K. 7. 
Als Hilfsmittel für den Unterricht dienen nicht nur die mit der technischen Hoch- 
schule selbst in Verbindung stehenden Sammlungen und Laboratorien, sondern es ist den 
Lehrern und Studirenden der Hochschule auch die Benützung der wissenschaftlichen Samm- 
lungen des Staates nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen gestattet. Auch sind 
die Studirenden zum Hören der Vorlesungen an der k. Universität nach Maßgabe der be- 
sonderen hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt. 
Cap. IV. 
Lehrkräfte. 
8. 8. 
Die Ertheilung des Unterrichtes an der technischen Hochschule ist Professoren über- 
tragen, neben welchen für einzelne Lehrgegenstände, Leitung von praktischen Uebungen, Abhal- 
tung von Repetitorien und dergleichen Lehrer und Assistenten aufgestellt werden können.
	        
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