Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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jedesmaliger Benützung sorgfältig zu reinigen und von Streumaterialien, Dünger 2c. stets 
gesäubert zu halten. Die mit den Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften müssen 
durch Abwaschen mit Wasser einer gründlichen Reinigung unterworfen werden. 
S. 10. 
Streumaterialien, Dünger rc., welche aus zu desinficirenden Wagen oder von den Rampen 
entfernt worden sind, sind zu sammeln und mittelst Chlorkalk sofort zu desinficiren. 
Die Verwerthung des Düngers ist unbeschadet der für Fälle einer wirklichen Infection 
oder des dringenden Verdachts einer solchen bestehenden besonderen Vorschrift gestattet, doch 
soll die Fortschaffung nicht unter Anwendung von Rindviehgespann erfolgen. 
8. 11. 
Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe vor- 
zunehmende Reinigung findet eine Entschädigung nicht statt. 
Die Gebühren für die durch die Desinfection bedingten außerordentlichen Ausgaben sind 
durch die zusätzlichen Bestimmungen zum Eisenbahn-Betriebs-Reglement festgesetzt. 
§. 12. 
Die verantwortliche Aufsicht über die Arbeiten, welche zur Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen vorzunehmen sind, ist den betreffenden Stations-Vorständen und, 
wo Stationsmelster aufgestellt sind, diesen Letzteren übertragen. 
8. 13. 
Den Control= und Bezirksthierärzten, denen die Ueberwachung dieser Arbeiten gleichfalls 
obliegt und welche über die Vornahme der Reinigung und Desinfection die erforderliche An- 
leitung zu geben haben, ist zu diesem Zweck der Zutritt zu den Verladeplätzen und Desin- 
fectionsanstalten der Bahnhöfe gestattet. 
8. 14. 
Es bleibt vorbehalten, eine Desinfection der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Auslade- 
plätze allgemein, oder für den Verkehr mit einzelnen der im §. 1 bezeichneten Thierarten, 
oder für gewisse Gegenden anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr
	        
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