Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

418 
4. die Anordnung und oberste Leitung der Absolutorial-, Stipendien= und Diplom- 
Prüfungen; 
5. die Berufung und Leitung des Directoriums und der allgemeinen Lehrerversamm- 
lung, an welche er die erforderlichen Anträge zu bringen und deren Beschlüsse er nach den 
festgesetzten Competenzbestimmungen entweder sofort zu vollziehen oder dem k. Staatsministerium 
zur Entscheidung zu unterbreiten hat; 
6. die Erstattung eines Jahresberichtes an das k. Staatsministerium über den wissen- 
schaftlichen, disciplinären und ökonomischen Zustand der Hochschule auf Grund der eigenen 
Amtsthätigkeit und der von den Lehrerräthen der einzelnen Abtheilungen erstatteten Berichte; 
7. die Oberaufsicht über die Gebäude, die Einrichtung und die den verschiedenen Pro- 
fessoren zur Ueberwachung und Leitung anvertrauten Sammlungen und Institute der Hochschule; 
8. gemeinschaftlich mit den Vorständen der einzelnen Abtheilungen die Aufrechthaltung 
der Disciplin nach Maßgabe der jeweiligen Oisciplinarsatzungen. 
S. 19. 
Für jede Abtheilung der Hochschule wird ein Vorstand bestellt, welcher von sämmt- 
lichen bei der Abtheilung angestellten Professoren aus der Mitte der ordentlichen Professoren 
derselben für je drei Jahre gewählt wird. Die Wahl unterliegt der Allerhöchsten Bestätigung. 
Der abtretende Vorstand ist jederzeit wieder wählbar. Der Director kann nicht zugleich 
Vorstand einer Abtheilung sein. 
Erledigt sich die Stelle des Vorstandes während einer Wahlperiode, so hat sofort eine 
Neuwahl für den Rest der Periode stattzufinden. Für Fälle vorübergehender Verhinderung 
hat der im Dienste älteste ordentliche Professor der Abtheilung die Stelle des Vorstandes 
zu vertretren. 
8. 20. 
Die Abtheilungsvorstände haben 
1. den Studirenden sowohl in Bezug auf ihre Studien als auch auf ihr Lebem außer- 
halb der Hochschule mit Rathschlägen, freundschaftlichen Erinnerungen und Warnungen bei- 
zustehen und gegebenenfalles sich mit Eltern und Vormündern hinsichtlich des Verhaltens 
ihrer Söhne oder Mündel iu geeignetes Benehmen zu setzen; 
2. über die Zweckmäßigkeit des gesammten Unterrichtes in ihrer Abtheilung zu achen 
und dem Lehrerrathe Anträge zur Hebung und Vervollkommnung desselben vorzulegen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.