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3. den Lehrerrath der Abtheilung zu berufen, in demselben den Vorsitz zu führen und
dessen Beschlüsse nach den festgesetzten Competenzbestimmungen entwender sofort zu vollziehen,
oder dem Director zur weiteren Behandlung zu übergeben;
4. gemeinschaftlich mit dem Director die Disciplin nach den bestehenden Bestimmungen
aufrecht zu erhalten.
§. 21.
Das Directorium wird vom Director, so oft dieser es für nothwendig erachtet,
oder auf Anordnung des k. Staatsministeriums oder endlich auf Antrag von drei Abtheilungs-
vorständen einberufen. Den Vorsitz führt der Director, das Protocoll der Secretär der Hochschule.
Das Directorium beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat
der Director die entscheidende Stimme.
§. 22.
Das Directorium hat die übereinstimmende Durchführung der bestehenden Verordnungen
und besonderen Verfügungen bezüglich der Hochschule durch alle Abtheilungen derselben zu
sichern, und dem Director in allen wichtigen Fragen mit einem auf specieller Sachkenntuiß
und Erfahrung beruhenden Rathe zur Seike zu stehen. Insbesondere ist dem Directorium
die Entscheidung vorbehalten:
1. über den Vollzug der bestehenden Anordnungen bezüglich der Verwaltung und der
Disciplin der Hochschule, soweit es sich um Maßregeln handelt, welche sich gleichmäßig auf
alle Abtheilungen beziehen, besonders über die einzelnen Vorschriften bezüglich der Benützung
der Sammlungen uud Institute der Hochschule, die Hausordnung für die Gebäude derselben
und die Dienstes--Instruction für das Dienstpersonal; 6
2. über die Erlassung von Satzungen, Inseriptions-, Gebühren= und Prüfungsordnungen,
vorbehaltlich der Genehmigung derselben durch das k. Staatsministerium;
3.tüber Disciplinarfälle, welche die jeweiligen Disciplinarsatzungen dem Directorium
zur Entscheidung zuweisen und über Ausschließung von Hospitanten ;
4. über Anträge der Lehrerräthe einzelner Abtheilungen auf Ertheilung von Diplomen;
5. über Vorschläge, welche bezüglich der Gewährung von Stipendien an unbemittelte
Studirende und
6. über Vorschläge, welche bezüglich der Habilitation von Privatdocenten auf Grund
der Anträge der einzelnen Abtheilungen an das k. Staatsministerium zu bringen sind.
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