Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

8. 27. 
Die allgemeine Lehrerversammlung besteht aus sämmtlichen an der Hochschule 
angestellten Professoren. Lehrer, Privatdocenten und Assistenten können nur auf Einladung 
des Directors und nur mit berathender Stimme an derselben theilnehmen. 
Die allgemeine Lehrerversammlung wird vom Director, so oft er dieses für nothwendig 
erachtet, oder auf Anordnung des k. Staatsministeriums oder auf Antrag von einem Dritt- 
theil ihrer Mitglieder, mindestens aber einmal in jedem Semester einberufen. 
Den Vorsitz führt der Director, das Protocoll der Secretär der Hochschule. 
Die Versammlung entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat 
der Director die entscheidende Stimme. es 
Es ist Aufgabe der allgemeinen Lehrerversammlung dahin zu wirken, daß alle Unter- 
richtszweige, welche an der Hochschule vertreten sind, in möglichst engem und lebendigen Ver- 
kehre die Erreichung des Hauptzieles der Hochschule, eine vollständig theoretisch-wissenschaftliche 
Ausbildung für den technischen und Lehrberuf, gemeinsam anstreben. Ihr Wirkungskreis um- 
faßt daher alle wichtigen, die Hochschule in ihrer Gesammtheit berührenden Angelegenheiten, 
über welche sie entweder selbstständig entscheidet, oder Gutachten und Anträge dem k. Staats- 
ministerium unterbreitet. 
Im Einzelnen sind der allgemeinen Lehrerversammlung zugewiesen: 
1. die Festsetzung des Etats der Hochschule auf Grund der von den Abtheilungen vor- 
gelegten Special-Etats, vorbehaltlich der Genehmigung des k. Staatsministeriums; 
2. die Vereinbarung der Unterrichtsstunden, der Excursionen der Studirenden, der 
Benützung der Lehrsäle und die Entscheidung der Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in 
Bezug auf diese Angelegenheiten. Wenn in Bezug auf die Unterrichtsstunden und die Be- 
nützung der Lehrsäle eine Vereinbarung unter den betheiligten Lehrern nicht erzielt wird, so 
steht dem Director die außschließliche Entscheidung zu; 
3. die Festsetzung der jeweiligen Osterferien (§. 3 oben); 
4. die Verhängung der Disciplinarstrafen, der Entziehung des Stipendiengenusses und 
der Entlassung von der Hochschule. 
In allen übrigen Angelegenheiten steht die Entscheidung dem k. Staatsministerium zu. 
Die allgemeine Lehrerversammlung ist jedoch ermächtigt, sowohl von sich aus, als auch 
auf Veranlassung des k. Staatsministeriums Anträge und Gutachten an dasselbe zu erstatten.
	        
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