Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 34. 49 
Dasselbe enthält: 
Namen, Geburtsort oder Heimath des Abgehenden, 
die Vorlesungen, Uebungen und Practica, welche derselbe belegt hat, 
die Dauer seines Aufenthaltes an der technischen Hochschule und eine Bemerkung 
über sein sittliches Verhalten. 
Auf Verlangen können auch die von Professoren, Lehrern und Docenten ertheilten Seme- 
stralnoten in das Abgangszeugniß eingesetzt werden. 
§. 49. 
Alljährlich finden an den einzelnen Abtheilungen der Hochschule Absolutorial- 
prüfungen statt für die Fächer der Bau-Ingenieure, der Architekten, Maschinen-Ingenieure 
chemischen Techniker, Landwirihe, Cultur= und Vermessungs-Ingenieure, sowie für die Ad- 
spiranten des Verkehrs= und Zolldienstes; diese Prüfungen sollen das vollständige Vertraut- 
sein der Absolventen mit dem gesammten Unterrichtsstoffe der betreffenden Abtheilung be- 
kunden. Die Theilnahme hieran ist nur Studirenden gestattet. 
Die näheren Vorschriften hierüber sind in den vom Directorium aufgestellten und vom k. 
Staatsministerium genehmigten Bestimmungen über die Abhaltung der Absolu- 
torialprüfungen enthalten. 
F. 50. 
Das Absolutorialzeugniß hat zu bestätigen, daß und in welchem Grade der ge- 
prüfte Studirende das Ziel seiner Abtheilung ereicht hat. Das Absolutorium der technischen 
Hochschule, verbunden mit der Bestätigung eines sittlich guten Verhaltens, befähigt dessen 
Träger unter den durch besondere Bestimmungen hiefür festgesetzten Voraussetzungen zum 
Uebertritt in die Praxis des technischen Staatsdienstes und nach Vollendung der vorgeschrie- 
benen Vorbereitungszeit zur Zulassung zu den Staatsprüfungen für die einzelnen Zweige desselben. 
Diese Befähigung ist im Absolutorialzeugniß ausdrücklich aufzuführen. 
S. 51. 
Die technische Hochschule hat das Recht, hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der 
eracten Wissenschaften durch Diplome auszuzeichnen. Der Antrag auf Ertheilung eines 
Diploms wird von dem Lehrerrath der betreffenden Abtheilung gestellt, das Diplom selbst 
vom Director ausgestellt und unterfertigt. 
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