Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Die näheren Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung der Preisaufgaben und 
der Veröffentlichung der Preise werden durch das Directorium vorbe' altlich der Genehmigung 
des königl. Staatsministeriums getroffen 
Cap. X. 
Disciplinarbestimmungen. 
§. 55. 
Die Studirenden und Zuhörer der technischen Hochschule sind gleich jedem anderen Ein- 
wohner den Gesetzen und Verordnungen, sowie den Behörden und deren speciellen Anordnun- 
gen unterworfen. . 
Die Bestrafung durch den Richter schließt jedoch die disciplinäre Beahndung nicht aus. 
Die für die Studirenden und Zuhörer der technischen Hochschule geltenden Disciplinar= 
bestimmungen sind in den Satzungen enthalten, auf welche Jene bei ihrer Aufnahme durch 
den Director verpflichtet werden. 
Die Satzungen werden durch das Directorium vorbehaltlich der Genehmigung des kl. 
Staatsministeriums festgestellt. 
8. 56. 
Außer dem jedem Lehrenden zustehenden Rechte der Erinnerung werden zur Handhabung 
der Disciplin folgenge Strafen angewendet: 
1) Verweis durch den Vorstand der Abtheilung, 
2) Verweis vor versammeltem Lehrerrath, 
3) Verweis durch den Director, 
4) Verweis vor versammeltem Directorium, 
5) Androhung der Entlassung, 
6) Entziehung des Genusses von Stipendien, 
7) Entlassung. 6.6 
7 
Die Ertheilung des einfachen Verweises steht dem Vorstande der Abtheilung, sowie dem 
Director schon in eigener Competenz zu; der Lehrerrath ist befugt, auf Verweis durch den 
Vorstand der Abtheilung, Verweis durch den Director und Verweis vor versammelter Ab- 
theilung zu erkennen, während Verweis vor versammeltem Directorium und Androhung der 
Entlassung nur vom Directorium verhängt, Entziehung des Genusses der Stipendien und die 
Entlassung nur von der allgemeinen Lehrerversammlung ausgesprochen werden können.
	        
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