Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Rechtspolizeiordnung. 182 
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III. Auflassung, Eintragungsbewilligung und Antrag. 
Die bei der Auseinandersetzung de 
Beteiligten haben d. unter II genannten Erwerber d ih nach II zugeteilte 
Grundstück am 19 aufgelassen. 
Die Beteiligten haben die Eintragung de neuen Eigentümer und de neuen Pfand- 
gläubiger bewilligt. 
D Erwerber ha die Eintragung der Rechtsänderung ) 
im Grundbuch beantragt. 
*) Hier ist geeignetenfalls einzusetzen: „und des Erwerbspreises“.
	        
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