Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Hiernach ist im Octaber und April jedes Jahres nur dann weitere Zahlung zu leisten, 
wenn das Quittungsbuch mit ordnungsmäßig ausgefüllter und vollzogener Verhandlung auf 
der Zahlungs-Designation vorgelegt wird. 
In eben diese Designation ist durch den zahlenden Cassenbeamten unter Anfügung 
seiner Unterschrift jewells der angewiesene Monatsbetrag voll einzutragen, also ohne Abzug 
der für den Militär-Wittwen= und Waisen-Fond, für Gläubiger 2c. etwa einzubehaltenden 
Beträge, welche dem Pensions-Empfänger jedoch auf Grund der Mittheilungen der General- 
Militär-Casse bei der Ausbezahlung seiner Monats-Competenz selbstverständlich in Abzug zu 
bringen sind. Eine besondere Quittungsleistung über einbehaltene Abzüge Seitens der zah- 
lenden Cassenbeamten sindet nicht statt. 
Das Quittungsbuch wird nach vollzogenem Eintrage und geschehener Zahlung an den 
Inhaber zurückgegeben. 
3. 
Die in den Eingangs erwähnten Bestimmungen zur Ausführung der 88. 101 bis 108 
des Reichs-Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§. 15, 16 und 22 der 
Novelle vom 4. April 1874 unter Ziffer II zu §. 102 C. 1, 2 und 5, dann unter Ziff. VII 
zu §§. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Novelle Ziff. 5 erwähnte feststellende 
beziehungsweise zustän dige Behörde vertritt das Kriegs-Ministerium — Abtheilung für 
das Invalidenwesen —, nachdem sich in §. 7 des Kriegs-Ministerial-Rescripts vom 30. Juni 
1875 Nr. 9489 (Militär-Verordnungs-Blatt Nr. 42) die Verfügung wegen Einziehung der 
Pension für den Fall der Anstellung oder Beschäftigung im Civildienste, sowie wegen Wieder- 
gewährung einer auf Grund solcher Anstellung eingezogenen oder gekürzten Pension vorbe- 
halten worden ist. 
Es wird daher nothwendig, daß bei Aufnahme änes pensionberechtigten Invaliden in 
einer Civilstelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienste die anstellende Behörde das 
Quittungsbuch des Angestellten, nachdem in dasselbe das Anstellungs= beziehungsweise Be- 
schäftigungs-Verhältniß sowie das Civildienst-Einkommen entsprechend eingetragen ist, dem 
Kriegs-Ministerium — Abtheilung für das Invalidenwesen — zur Regulirung des Bezuges 
der Invaliden-Compktenzen auf Grund der bestätigten Angaben zusende. 
Die Rückgabe des Quittungsbuches nach erfolgter Regulirung an die Anstellungsbehörde 
geschieht durch Vermittelung der General-Militär-Casse, nachdem bei letzterer das Erforder-
	        
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