Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 
Die Zahlung von Invaliden-Competenzen an die Pensionäre der Unterclassen auf Grund 
von Quittungsbüchern und in Folge dessen die Führung des rechnungsmäßigen Nachweises 
über geleistete solche Zahlungen durch Zahlungsdesignationen am Jahresschlusse erfolgt nach 
Ziff. 6 oben vom 1. October 1877 ab. 
Die für die Monate April incl. September des Etatsjahres 1877|/78 fälligen Invaliden= 
Competenzen verbleiben demnach gegen die bisherigen Monats-Quittungen zu zahlen. 
Dementsprechend haben die zahlenden Aemter und Cassen die Ausgaben an Invaliden= 
Competenzen der Pensionäre der Unterclassen in den am Schlusse des Etatsjahres 1877|/78 
d. i. Ende März 1878 abzulegenden Zahlungs-Nachweisungen, und zwar für das l. Semester 
mit den einzelnen Monats-Quittungen, für das II. Semester dagegen mit den seiner Zeit 
von den Quittungsbüchern auszuschneidenden Zahlungs-Designationen zu belegen. 
Der hierdurch auf den Zahlungs-Designationen pro 1877|78 für den Zeitabschnitt 
April mit September 1877 frei bleibende Raum ist vor Ausgabe der Quittungsbücher durch 
die General-Militär-Casse mit Tinte quer durchstreichen zu lassen. 
Die weiteren Bestimmungen über künftige Aufstellung und Einsendung jährlicher 
Zahlungs-Nachweisungen durch die k. Civil-Finanz= und Militär-Cassen an Stelle der mit 
den gemeinschaftlichen Entschließungen vom 28. März 1873.1 * F. Rro, oo2, :2, dann vom 
30. Juni 1874 Nro. 11,075 getroffenen Anordnungen werden demnächst besonders erlassen 
werden. 
München, den 23. Juli 1877. 
v. Berr. v. Maillinger. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
funct. Sixt, Major z. D.
	        
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