Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

A. Allgemeine Bestimmungen. 
I. Von den Baulinien und dem Niveau, den Pläuen hierüber 
und von den Bauplätzen. 
§. 1. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
in Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern, dann an einer Staats= oder 
Districtsstraße oder an einem Gemeindeverbindungswege ein Gebäude oder eine sonstige der 
baupolizeilichen Genehmigung bedürfende bauliche Anlage neu aufführen oder an der Umsas- 
sung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen der vorbezeichneten Art gegen die Straßen- 
seite eine Hauptreparatur oder Hauptänderung vornehmen will, hat die Baulinie einzuhalten. 
Wenn eine solche noch nicht gegeben ist, oder wenn von der bereits gegebenen abgewichen 
werden soll, hat vor Allem die Festsetzung der Baulinie zu erfolgen. 
8. 2. 
In Städten und Märkten, sowie bei Neuanlegung von Dörfern oder einzelnen Abthei- 
lungen derselben muß bei der Bestimmung der Baulinie auch Rücksicht auf das Nivean 
genommen werden und ist dasselbe mit besonderer Bedachtnahme auf Schutz gegen Ueber- 
schwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf möglichst geringe Stei- 
gungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Entwässerung der Gebäude und des sie um- 
gebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Abführung in Gossen, Abzugs- 
Kanälen oder Sielen) festzustellen. 
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungsanlage ist zugleich auf möglichst erleich- 
terten Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen. 
8. 3. 
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Niveaux muß 
auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite und mög-
	        
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