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lichste Geradeleltung der Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann auf
eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und auf eine möglichst
geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf gesehen werden, daß die neuen
Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt so weit nur immer thunlich rechtwinkelig zur Bau-
linie zu stehen kommen.
8. 4.
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Niveaux sind
Pläne vorzulegen, welche in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten
nach dem Maßstabe von 1: 1000, in den übrigen Städten, dann in Märkten und auf dem
Lande im Maßstabe von 1:2500 in doppelter Fertigung herzustellen sind; die Steuerkataster-
blätter können, wo sie diesen Maßstäben entsprechen, hiezu gleichfalls angewendet werden.
Die vorzulegenden Pläne haben, insoweit es erforderlich ist, zu enthalten:
1) das ganze betreffende Terrain mit den nächst angränzenden Grundstücken, Wegen,
öffentlichen Plätzen, Brunnen, Bächen oder Kanälen und allen auf diesem Terrain
befindlichen Bauwerken;
2) die Richtung und Breite der das Terrain durchziehenden bestehenden Straßen;
3) die Gränzen der einzelnen das Terrain bildenden Grundstücke und die Namen der
Elgenthümer;
4) das Niveau des Terrains und zwar in Beziehung zu den nächst gelegenen, genau
bezeichneten Fixpunkten sowohl für die Mitte der Straßen, als auch für die beider-
seitigen Trottoire, dann für die Flossen (Wasser-Abzugs. Rinnen) und Kanäle;
5) die beantragten Straßen, Baulinien und Niveaux.
Bei der Neuanlegung von Dörfern oder einzelnen Abtheilungen derselben ist wenigstens
das Niveau der öffentlichen Plätze, Straßen oder Weg: und der auliegenden Bauplätze durch
einen deutlichen Aufriß oder eine entsprechende Beschreibung darzulegen.
§. 5.
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend gemacht werden.
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