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1) die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes oder eines der im
§. 6 Abs. 1 bezeichneten Bauwerke;
2) der Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen und Gallerien;
3) die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung von Umfassungsmauern,
Tragmauern, Tragsäulen, Pfeilern, Tragbalken, Durchzügen, Gurten oder Gewölben;
4) die Anlegung neuer Feuerstätten und Kamine; dann die Versetzung oder die construc-
tive Aenderung bestehender, insoweit es sich in den beiden letzten Fällen nicht um
gewöhnliche Koch= oder Zimmerfeuerungen handelt;
5) die Erneuerung oder constructive Aenderung eines Dachstuhles;
6) die Wohnbarmachung von Räumen unter dem Straßen-Niveau oder im Dachraume;
7) die Vertiefung oder Erweiterung von Brunnenschachten, Kellern, gemauerten Gruben
und von Haus= und Straßencanälen;
8) in Städten von mehr als 20,000 Seelen die bauliche Aenderung der Facaden von
Bauwerken an Straßen und öffentlichen Plätzen.
8. 8.
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth-
wendig, welche zu enthalten haben:
a) bei Neubauten:
4) die bestimmte Baulinie und das Niveau für die Mitte der Straße und das an-
stoßende Trottoir;
2) die Situation nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und Bestimmung
der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem Umkreise von 24 m.
und jedenfalls mit Darstellung der auf dem Bauplatze befindlichen alten Gebäude,
der anstoßenden Bauten mit Angabe ihrer Höhe über dem Trottoir, dann der
angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Eigenthümer derselben und der Haus-
nummern, sowie der gegenüber liegenden Straßenlinken mit Breite und Namen
der Straße;
3) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller bis
zum Dachraum mit Darlegung der Eintheilung und Bestimmung der Räume,