Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Oeffnungen durch Brandmauern sind im Allgemeinen unzuläßig; bei nachgewiesenem 
dringenden Bedürfnisse können jedoch die Baupolizeibehörden ausnahmsweise deren Herstellung 
unter der ausdrücklichen Bedingung gestatten, daß solche Oeffnungen durch starke, fest ver- 
steifte metallene Thüren entweder in feuerfesten steinernen Stöcken oder in entsprechenden 
Fälzen der Brandmauern dicht verschließbar gemacht werden. 
Balken, Latten und sonstige Holztheile dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurch 
gehen, auch in derseben mit den Enden sich nicht berühren, sondern müssen an letzteren, 
selbst am Dache noch durch ein wenigstens 0,145 m. starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein. 
Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen, 
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen mit- 
einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch an den 
genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen. 
5. Von den PFeunerstälten und den Kaminen (Schornsteinen). 
8. 18. 
Jede Feuerstätte in einem Gebäude muß zur Ableitung des Rauches in der Regel mit 
einem Kamine in Verbindung gebracht werden und dürfen Rauchrohre durch die Hauptmauern 
der Gebäude nur bei Nothfällen in widerruflicher Weise mit Genehmigung der Baupolizei= 
behörde ins Freie geführt werden. 
S. 19. 
Die Kamine müssen mit gelegten Steinen gemauert und innen und außen verputzt 
werden; die Außenseiten der Kaminmauern sind an denjenigen Stellen, wo sie zwischen den einzelnen 
Balkenlagen der Gebäude durchgeführt werden, noch vor der Herstellung der Decken und dem 
Legen der Fehlböden mit dem vorgeschriebenen Verputz zu versehen. 
Freistehende und außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken und sonstige 
industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen herge- 
stellt werden. 
Alle Kamine müssen so angelegt werden und namentlich eine solche Höhe erhalten, daß 
die Nachbarschaft durch deren Benützung nicht erheblich belästigt wird. 
Die Stärke der Kaminmauern ist nach der Lage und Höhe derselben und nach der
	        
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