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Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen, und darf niemals weniger als
0,14 m. betragen.
Auch das Material der Schlotmäntel muß feuerferfest sein und nur deren Rasten dürfen
aus Holz bestehen.
g. 20.
Alle Kamine müssen vom Grunde des Gebäudes aus aufgeführt werden, oder doch auf
massiven Unterlagen, Pfeilern, aufgemauerten Bögen oder hinlänglich starken, mit Holzwerk
nicht in Berübrung stehenden, beziehungsweise nicht auf den Balken liegenden eisernen oder
steinernen Trägern ruhen und dürfen weder auf den Balkenlagen der Stockwerke, noch auf
den Schlotmänteln und sogenannten Nasten aufsitzen.
Dasselbe gilt, wenn beim Schleifen der Kamine eine Unterstütgung nothwendig ist.
§. 21.
Kamine dürfen horizontal in einander nicht eingeleitet und nur an masswe Mauern
gesetzt worden.
8. 22.
Das Mauerwerk der Kamine und die Dunstschlöte müssen über die Dachung soweit
hinausragen, als es in den einzelnen Fällen die Feuersicherheit beziehungsweise die gesundheits-
polizeilichen Anforderungen erheischen.
§. 23.
Kamine dürfen weder außerhalb des Daches mit Holz verschalt sein, noch in den Stock-
werken oder im Dachraume an Gebälke, Latten, Bretter oder sonstiges Holzwerk unmittelbar
anstoßen, sondern müssen 0,15 m. Abstand haben oder durch eine nicht unter 0,05 m. dicke
Zwischenlage aus seuersestem Material isolirt werden.
Holztheile irgend einer Art in eine Kaminmauer einzufügen, ist verboten.
Schieferverkleidungen sind bei Kaminen nur auf Latten zuläßig, welche auf 3 Seiten
dick mit Mörtel überstrichen werden müssen, sowie unter Anwendung einer nach Außen um
0,06 m. über die Schiefereindeckung vortretenden Abdeckung der oberen Mauerfläche des
Kamines von feuerfestem Steinmaterial oder Metallblech und bei genauem Auschluß des
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