Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen, und darf niemals weniger als 
0,14 m. betragen. 
Auch das Material der Schlotmäntel muß feuerferfest sein und nur deren Rasten dürfen 
aus Holz bestehen. 
g. 20. 
Alle Kamine müssen vom Grunde des Gebäudes aus aufgeführt werden, oder doch auf 
massiven Unterlagen, Pfeilern, aufgemauerten Bögen oder hinlänglich starken, mit Holzwerk 
nicht in Berübrung stehenden, beziehungsweise nicht auf den Balken liegenden eisernen oder 
steinernen Trägern ruhen und dürfen weder auf den Balkenlagen der Stockwerke, noch auf 
den Schlotmänteln und sogenannten Nasten aufsitzen. 
Dasselbe gilt, wenn beim Schleifen der Kamine eine Unterstütgung nothwendig ist. 
§. 21. 
Kamine dürfen horizontal in einander nicht eingeleitet und nur an masswe Mauern 
gesetzt worden. 
8. 22. 
Das Mauerwerk der Kamine und die Dunstschlöte müssen über die Dachung soweit 
hinausragen, als es in den einzelnen Fällen die Feuersicherheit beziehungsweise die gesundheits- 
polizeilichen Anforderungen erheischen. 
§. 23. 
Kamine dürfen weder außerhalb des Daches mit Holz verschalt sein, noch in den Stock- 
werken oder im Dachraume an Gebälke, Latten, Bretter oder sonstiges Holzwerk unmittelbar 
anstoßen, sondern müssen 0,15 m. Abstand haben oder durch eine nicht unter 0,05 m. dicke 
Zwischenlage aus seuersestem Material isolirt werden. 
Holztheile irgend einer Art in eine Kaminmauer einzufügen, ist verboten. 
Schieferverkleidungen sind bei Kaminen nur auf Latten zuläßig, welche auf 3 Seiten 
dick mit Mörtel überstrichen werden müssen, sowie unter Anwendung einer nach Außen um 
0,06 m. über die Schiefereindeckung vortretenden Abdeckung der oberen Mauerfläche des 
Kamines von feuerfestem Steinmaterial oder Metallblech und bei genauem Auschluß des 
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