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5. Von den Dachvorsprüngen und den Dachgesimsen.
S. 66.
Bei Dachvorsprüngen, beziehungsweise überhängenden Gespärren, deren Anwendung
übrigens nur bei nicht geschlossener Bauweise gestattet werden kann, dürfen zwischen den
Sparren in der Ebene der Umfassungswände keine Oeffnungen belassen werden.
Hölzerne Dachgesimse müssen entweder durch einen Metallüberzug oder durch Mörtel-
verputz gesichert werden, dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude mit ihren Holztheilen
nicht unmittelbar an einander anstoßen, sondern müssen beiderseits auf je 0,25 m. Länge
durch feuersicheres Material getrennt werden.
6. Von den Wettermänteln.
8. 67.
Wettermäntel von Holz sind nur bei isolirten Gebäuden oder an Mauern ohne Fenster-
und Thüröffnungen zuläßig.
7. Von dem Anstriche und den Faraden der Gebäude.
§. 68.
Bei dem Anstrich der Gebäude ist die Anwendung der reinen Kalkweiße, sowie aller
grellen Farben untersagt.
In Städten von mehr als 20,000 Seelen ist bei allen Neubauten und Hauptrepara-
turen an der Straßenseite den Anforderungen der Aesthetik zu genügen.
Dieser Anforderung zuwiderlausende Pläne sind abzuändern und festzusetzen, ohne daß
jedoch durch die für nothwendig erkannten Abänderungen die Kosten der Bauführung ver-
mehrt werden dürfen.
II. Von der Bauführung in Märkten mit nicht geschlossener Bauweise
und auf dem Lande.
1. Allgemeine Vorschriften.
F. 69.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande sind zwar glelchfalls
die Rücksichten auf Feuersicherheit, Festigkeit der Bauführung und auf Gesundheit im Allge-
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