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weise und in Dörfern mit geschlossener Bauweise von unten mit einem Mörtelverputze ver-
sehen sein.
4. Von den Stallungen und den Lagerplätzen für Fulter und dergleichen
in Wohngebäuden.
§. 74.
Sind in Wohngebäuden auch Stallungen oder Lagerplätze für Futter und dergleichen
angebracht, so müssen die Wohnräume durch eine Mauer von denselben getrennt werden.
Wenn die Lagerplätze ober oder unter den Wohnräumen sich befinden, so ist ein feuer-
sicherer Abschluß nach §. 37 Abs. 2 und 3 herzustellen.
Nach denselben Bestimmungen kann auch bei kleineren Stallungen unterhalb der Wohn-
räume die Abtrennung gestattet werden.
5. Von den Stallungen, Scheunen u. dergl. an Wohngebänden.
§. 75.
Werden an Wohngebäude Stallungen angebaut, so müssen sie von denselben durch eine
Mauer getrennt sein.
Beim Anbau von Scheunen und Schupfen muß die Trennung durch eine Brandmauer
stattfinden, die Umfassungswände der Anbauten haben aber wenigstens aus ausgemauertem
Fachwerk zu bestehen.
Ist ein Wohngebäude mit Scheunen= oder Schupfenanbau von fremden Gebäuden wenigstens
9m.. entfernt, so darf der vom Hauptbau durch eine Brandmauer getrennte Anbau auch
aus Holzwerk auf 0,8 m. hohem Mauersockel aufgeführt werden.
Bei kleinen einstöckigen Remisen und Holzschupfen, welche von fremden Gebänden 9 m.
entfernt sind, darf deren Anbau an hoch überragende Mauern von Wohngebäuden auch ohne
Brandmauer stattfinden.
6. Von den freistehenden Stallungen, Scheunen u. dergl.
F. 76.
Freistehende Stallungen, Scheunen, Schupfen und dergleichen Gebäude dürfen mit Block-
wänden oder mit Breiterverschalungen auf gemauertem Sockel und unter feuersicherer Ein-
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