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Bei Zuwiderhandlungen, welche nach §. 367 Ziff. 15 und §. 368 Ziff. 3 und 8 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 101 des
Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Behörden erster Instanz gemäß
Art. 20 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zu, vorbehaltlich der späteren
Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des
ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.
8. 96.
Die Zuläßigkeit des Beziehens neu hergeste llter Wohnungen und Wohnungsräume bemißt
sich nach den auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder
künftig ergehenden Vorschriften.
8. 96.
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden,
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tecturen zu den bisherigen Plänen gefertigt und
wie letztere der instanziellen Bescheidung unterstellt werden.
§. 97.
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht innerhalb
eines Jahres von der Zeit der ertheilten Gnehmigung an begonnen wird.
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruction und Be-
scheidung des Gesuches stattfinden oder auch nach Constatirung des unveränderten Fortbe-
standes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die zustän-
dige Behörde auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden.
Die auf Grund unrichtiger Pläne ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann
zu jeder Zeit zurückgenommen werden.
g. 88.
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeibung
des Ausschlusses eingehalten werden.
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