Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

10. 493 
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach §. 367 Ziff. 15 und §. 368 Ziff. 3 und 8 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 101 des 
Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Behörden erster Instanz gemäß 
Art. 20 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zu, vorbehaltlich der späteren 
Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des 
ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen. 
8. 96. 
Die Zuläßigkeit des Beziehens neu hergeste llter Wohnungen und Wohnungsräume bemißt 
sich nach den auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder 
künftig ergehenden Vorschriften. 
8. 96. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen 
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tecturen zu den bisherigen Plänen gefertigt und 
wie letztere der instanziellen Bescheidung unterstellt werden. 
§. 97. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht innerhalb 
eines Jahres von der Zeit der ertheilten Gnehmigung an begonnen wird. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruction und Be- 
scheidung des Gesuches stattfinden oder auch nach Constatirung des unveränderten Fortbe- 
standes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die zustän- 
dige Behörde auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Pläne ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
g. 88. 
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeibung 
des Ausschlusses eingehalten werden. 
87
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.