Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bauunternehmern, sondern auch sämmtlichen 
Betheiligten zu. 
8. 99. 
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläne über Baulinien und Bauführungen 
hat derjenige zu tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt. 
Die Kosten für die Aussteckung der Baulinie und für die Controle der Bauführung 
fallen dem Bauunternehmer zur Last. 
Bezüglich der Gebühren für die Revision der im Abs. 1 bezeichneten Pläne sind die 
Vorschriften Unserer Verordnung vom 26. Juli 1873 (Regierungsblatt S. 1185 u. ff.), 
beziehungsweise Unsere an die Stelle der dort in §. 3 Abs. 2 angeführten Verordnung 
vom 18. Februar 1872 getretene Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 105 u. ff.) maßgebend. 
Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Controle 
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen auf Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen 
Dienstgeschäften bemißt sich für die im öffentlichen Dienste angestellten Sachverständigen nach 
den für dieselben jeweils geltenden Diäten-Regulativen; für die übrigen Sachverständigen 
haben die Vorschriften Unserer Verordnung vom 11. Februar 1875 analog in Anwendung 
zu kommen, wobei diese Sachverständigen den in Ziffer U §. 6 lit. f. 1. c. aufgeführten 
Beamten und Bediensteten beizuzählen sind. 
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von 
weniger als drei Kilometer von demselben können die bezeichneten Sachverständigen mit Rück- 
sicht auf die Dauer der hierauf verwendeten Zeit eine Gebühr von 1 bis 6 4 ansprechen, 
welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist. · 
Das Verfahren ist tax- und stempelfrei und die Vornahme von Augenscheinen für die 
instruirenden Behörden Amtssache; die sonstigen Kosten hat der Unternehmer zu tragen. 
Sind besondere Kosten und Augenscheine durch unbegründete Einsprüche veranlaßt, so 
kann die Tragung der Kosten demjenigen zur Last gelegt werden, welcher den Einspruch 
erhoben hat.
	        
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