Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 2. 
Diese Vereine können von Unserem' Staatsministerium des Innern, sowie von der 
einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Abgabe von Gutachten über Gegen- 
stände des Veterinärwesens aufgefordert werden, insbesondere über Fragen und Angelegenheiten, 
welche auf die thierärztliche Wissenschaft als solche, oder auf die Veterinärpolizei oder auf 
den Zustand der Hausthierzucht und die allenfallsigen Mittel zu ihrer Verbesserung oder auf 
die öffentliche Gesundheitspflege oder auf die Wahrung der Standes-Interessen der Thierärzte 
sich beziehen. 
Die genannten Vereine sind übrigens auch befugt, aus eigener Initiative auf das 
Veterinärwesen bezügliche Anträge an die Staatsregierung zu bringen. 
§. 3. 
Die ap die Vereine gelangenden Mittheilungen der Staatsregierung können entweder 
in einer Generalversammlung oder nach Beschluß der letzteren durch einen Ausschuß berathen 
werden, welcher entweder ständig, d. h. für die Zeit von einer Generalversammlung bis zur 
anderen, als Vertreter des Vereins gewählt ist oder zur Berathung einer bestimmten Ange- 
legenheit besonders niedergesetzt wird. 
Initiativ-Anträge der Generalversammlung können gleichfalls an einen Ausschuß zur 
Begutachtung oder Erledigung verwiesen werden. Im Falle ein Ausschuß gewählt wird, 
kann derselbe mit Ermächtigung der Generalversammlung den schriftlichen Verkehr zwischen 
dem Vereine und der Staatsregierung vermitteln. 
8. 4. 
Jeder Verein hat einen Vorstand, einen Schriftführer und einen Kassier zu wählen; 
die Wahl von Ersatzmännern bleibt unbenommen. 
Jeder Ausschuß hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen, welche für die Dauer ihrer 
Function einen Vorsitzenden und einen Schriftführer wählen. 
Die Wahl von Ersatzmännern 
a) für die Ausschußmitglieder bleibt der Generalversammlung, 
b) für den Vorsitzenden und den Schriftführer dem Ausschusse 
anheimgegeben.
	        
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