Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

44. 515 
C. Kapitalvermögen. 
120,000 Mark, it 4% verzinsliches Hypothekencapital laut Obligation vom 
14. März 1877. 
8. 2. 
Lasten des Fideicommisses. 
1) Außer den Staatssteuern, Kreis-, Districts= und Gemeindeumlagen haften auf den 
Grundrealitäten Bodenzinse zur Staats= und Ablösungscasse im Gesammtbetrage 
zu 658 MA b8 
2) Auf dem Fibeicommißvermögen ruhen als Lasten: Wittume, Apanagen und 
Abfindungen, in welcher Hinsicht folgende Bestimmungen getroffen sind: 
a) Der Fideicommißbesitzer ist verpflichtet, den Wittwen, den Söhnen und Töchtern 
früherer Fideicommißbesitzer, insoferne dieselben anderweitiges, ihre Existenz 
sicherndes Vermögen oder Einkommen nicht haben, die nöthige Alimentation 
zu gewähren. % 
Die Höhe dieser Apanagen und Wittume wird unter Berücksichtigung der Zahl, 
der Apanagirten, der Bedürfnisse, der übrigen Verhältnisse der daran theilnehmenden 
Personen und der Größe der reinen Fideicommißrenten vom Fideicommißbesitzer 
festgesetzt. 
Wittume und Apanagen dürfen zusammen den dritten Theil der reinen 
Fideicommißrenten nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre nicht übersteigen. 
b) Unter der Voraussetzung des Bedürfnisses sind die Fideicommißbesitzer verpflichtet, 
ihren Geschwistern, sowie ihren nicht zur Nachfolge in das Fideicommiß berech- 
tigten Söhnen und Töchtern bei deren Verehelichung oder Ansässigmachung eine 
den Erträgnissen des Fideicommißvermögens und sonstigen Umständen entsprechende 
Ausstattung oder Abfindung an Stelle der Alimentation zu entrichten. 
o) Die Berechtigung auf das Wittum erlischt bei Wiederverehelichung der Wittwe, 
und der Bezug der Apanage hört bei dem Eintritte einer sonstigen Versorgung 
oder Verehelichung auf. Das Wittum der Frau Gemahlin des Fideicommiß- 
stifters ist in Art. 12 des Statutes festgesetzt.
	        
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