Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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83. 
Luccessionsordnung 
Abgesehen von den dem Fideicommißstifter nach §. 94 der VII. Beilage zur Verfassungs- 
Urkunde zustehenden und in Art. 13 und 14 des Statutes ausdrücklich vorbehaltenen Rechten 
sind bezüglich der Succession folgende Bestimmungen maßgebend: 
Das Recht zur Erbfolge in das freiherrlich von Fechenbach-Laudenbach'sche 
Fideicommiß geht von dem Stifter 
1) auf dessen männliche eheliche Nachkommen in der agnatisch-linealischen Erbfolgeordn#ung 
mit Primogenitur über. 
2) Erlischt der Mannesstamm des Stifters, so steht das Recht der Erbfolge dem Bruder 
des Stifters Philipp Hugo Freiherrn von Fechenbach-Laudenbach und dessen 
männlichen Descendenz in derselben Erbfolgeordnung zu, wie solche unter Ziff. 1 
bestimmt ist. 
3) Nach Erlöschung des Mannesstammes in der freiherrlich von Fechenbach-Lauden- 
bach'schen Familie succedirt in das mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande 
fortbestehende Fideicommiß die weibliche Descendenz nach der Lineal= und Erstgeburts- 
folge mit Vorzug der männlichen Nachkommen, so daß beim Abgang des Mannes- 
stammes das Fideicommiß 
a) an die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren Descendenz fällt, deren 
Ehemann Name, Schild und Wappen des letzten Fideicommißbesitzers mit dem 
seinigen verbunden führt. 
b) Stirbt die älteste Tochter ohne Nachkommen, oder sind von ihr weder weibliche 
noch männliche Descendenten vorhanden, so geht die Fideicommißfolge an die 
zweite Tochter des letzten Besitzers und deren Nachkommen nach den obigen 
Regeln über. 
o) Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideicommißerbfolge der dritten und 
weiter folgenden Töchter des letzten Besitzers und ihrer Descendenten. 
4) Bei Aufhebung der Fideicommisse durch die Gesetzgebung geht das Fideicommißver= 
mögen in das freie Eigenthum des Fideicommißbesitzers über, und succediren nach 
dessen Ableben seine Intestaterben nach den Landesgesetzen.
	        
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