fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände 
aus Glas, scharfe Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
818. 1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungs— 
urkunde, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich 
jedoch der dringenden Packete (§ 13) —, können unter Einschreibung befördert und 
müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ ver- 
sehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit- 
adresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug 
auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zu- 
gleich auch auf die Begleitadresse. 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
III Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
IV Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
#19. 1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge 
bis zu vierhundert Mark einschließlich. 
I. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung: 
bis 100 Mark 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mark 30 — 
200 = 400 40 
1.. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den 
Postanstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung her- 
gestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte For- 
mulare zu Postanweisungen werden von den Postanstalten in Mengen von mindestens 
20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare 
wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
IV. Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, 
kann aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichs- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Burchstaben aus- 
gedrückt sein. 
V Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
vnm Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der guittirten 
Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger zurückbehalten 
werden. 
37“ 
Einschreib- 
sendungen. 
Post- 
anweisungen.
	        
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