46
Abbruck.
Bekanntmachnug, betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilan
gesondert nachzuweisenden Aktiva und Passiva.
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzblatt Seite 177) bestimmt,
daß in den von den notenausgebenden Banken zu verzffentlichenden
Jahresbilanzen folgende Kategorien der Aktina und Passtva gesondert nach-
zuweisen sind:
I. auf Leiten der pasi#a:
1) das Grundkapital;
2) der Reservefonds, — und zwar, sofern derselbe die vorgeschriebene Höhe noch
nacht erreicht hat, unter Angabe:
a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahres,
b) des für das Geschäftsjahr statutenmäßig überwiesenen Betrages und des aus
a und b sich ergebenden Bestandes;
3) der etwa angelegte Reservefonds für zweifelhafte Forderungen (Del-
kredere-Konto);
4) der Gesammtbetrag der emittirten (in den Betrieb gegebenen) Banknoten, unter
Angabe der Beträge, welche hievon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen;
5) das Guthaben der Giro= und Kontokurrentgläubiger;
6) der Betrag der Depositen, und zwar:
a) der verzinslichen, unter Sonderung der Beträge nach Zinssatz und Kündigungsfrist,
b) der unverzinslichen;
7) der Betrag der schuldigen Depositenzinsen;
8) der Betrag der nach §§. 9, 10 des Bankgesetzes an die Reichskasse etwa abzu-
führenden Notensteuer;
9) der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Jahresabschlusse des Gewinn-
und Verlustkontos (§. 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Bankgesetzes) sich ergebenden Reingewinnes;