Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

bö61. 573 
k. 5 fl. mit Worten fünf Gulden an die Pfarrkirchenverwaltung Prien für das von 
Max Grafen von Preysing nach Fundationsbrief vom 10. October 1830 ge- 
stiftete, in der Pfarrkirche zu Prien jährlich zu haltende Hochamt mit Nosenkranz 
und Litanei. 
83. 
Luccessions-Ordnung. 
Als erster Inhaber des Fideicommisses gilt der Constituent und verbleibt die Fideicom- 
mißfolge in dessen ehelicher männlicher Descendenz nach den in der VII. Verfassungsbeilage 
gegebenen Normen. 
Erlischt der Mannsstamm des Constituenten, so geht die Fideicommißfolge an dessen 
weibliche Descendenz über, jedoch mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande 
Auch wenn in der Folgezeit wiederholt wegen Erlöschen des Mannsstammes die Fidei- 
commißfolge an die weibliche Descendenz gelangt, geschieht dies unter gleicher Fortdauer des 
fideicommissarischen Verbandes. 
Der Stifter hat sich zugleich vorbehalten, eine Verfügung zu treffen, durch welche für 
den Fall völligen Aussterbens seiner zur Succession berufenen Descendenz eine cioilrechtliche 
wirksame Substitution gemäß § 85 der VII. Verfassungsbeilage bestimmt wird. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene 
freiherrlich von Cramer-Klett'sche Familien-Fideicommiß wird nach beendigter Instruc- 
tion und auf Grund wiederholter Prüfung unter dem Vorbehalte der Rechte der Notherben 
auf den Pflichttheil hiemit bestätigt, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 10. November 1877. 
Königliches Appellationsgericht in München. 
v. Haubenschmied. 
Maier, Secretär.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.