Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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9) der Werth der, der Bank gehörigen Grundstücke. 
Außerdem sind in der Jahresbilanz, gemäß der Schlußbestimmung in §. 8 des Bank- 
gesetzes, die aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen 
Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen. 
Berlin, den 15. Januar 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez. gofmann. 
  
Hofdienst-Machricht. wogen gefunden, den Gutsbesitzer Friedrich 
—. Freiherrn von Podewils auf sein aller- 
Seine Majestät der König haben Sich unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchst--Ihrem 
unter'm 18. Januar l. Is. allergnädigst be= Kämmerer zu ernennen.