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9) der Werth der, der Bank gehörigen Grundstücke.
Außerdem sind in der Jahresbilanz, gemäß der Schlußbestimmung in §. 8 des Bank-
gesetzes, die aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen
Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.
Berlin, den 15. Januar 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. gofmann.
Hofdienst-Machricht. wogen gefunden, den Gutsbesitzer Friedrich
—. Freiherrn von Podewils auf sein aller-
Seine Majestät der König haben Sich unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchst--Ihrem
unter'm 18. Januar l. Is. allergnädigst be= Kämmerer zu ernennen.