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1869 aufrecht erhaltenen Art. 14 des Umlagenges. von 1819, dann §. 121 des Gem.-Ed.
von 1818 und Art. 47, 157 und 163 der erwähnten Gem.-O., endlich auf das oberstrichter-
liche Urtheil vom 24. Juli 1854 (Moritz Samml. Bd. II. S. 42 r2c.) um Abweisung der
Klage wegen mangelnder Zuständigkeit der Gerichte gebeten.
Mit motioirtem Gegenantrag machte dagegen der Vertreter der klagenden Kirchengemeinde,
Advokat Dr. Berclin in Ansbach geltend: Das Vorgehen des k. Fiscus gegen die Kirchen-
gemeinde Feuchtwangen auf Grund des gegen die Kirchenstiftung erwirkten Urtheils
und die in Folge dessen vom Bezirksamte Feuchtwangen verfügte Umlagenerhebung sei
zunächst nur Veranlassung, nicht Grund der erhobenen Klage. Der Grund der Klage liege
vielmehr in der zweifelsohne vor den Civilrichter gehörigen Frage, ob die dem k. Fiscus
an den fraglichen Cultusgebäuden obliegende secundäre Baulast bei Insuffizienz des Kirchen-
stiftungsvermögens auch die Verpflichtung zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge in sich
begreife; es sei somit unverkennbar eine Civilprozeßsache gegeben. Die zweite Klagsbitte sei
auch nicht gegen die vom Bezirksamte angeordnete Umlagenerhebung als solche und gegen die
bezirksamtliche Zuständigkeit bezüglich derselben, sondern vielmehr gegen das den einschlägigen
privatrechtlichen Verhältnissen direct entgegenlaufende Bestreben des k. Fiscus gerichtet,
unter unzuläßiger Benützung öffentlich rechtlicher Verhältnisse einen ihm gegen die Kirchen-
stiftung zustehenden Anspruch auf die ciovilrechtlich zu dessen Vertretung nicht verpflichtete
Kirchengemeinde überzuwälzen. Auch gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche
auf Grund des Art. 882 der P.-O. erlassen worden, könne und müsse übrigens bei den
Gerichten Widerspruchsklage, als welche die gestellte Klage bezüglich der zweiten Klagsbitte
allenfalls betrachtet werden könne, — erhoben werden, wenn mit solchen Verfügungen un-
berechtigterweise in die Privatrechtssphäre des davon Betroffenen, wie hier geschehen, einge-
griffen werde.
Es werde daher gebeten, unter Verwerfung der gerichtsablehnenden Einrede des Beklagten
diesen für schuldig zu erkennen, sich auf die Klage einzulassen.
Nachdem in öffentlicher Sitzung des Bezirksamts Ansbach vom 19. Mai 1875 die
motivirten Anträge der Parteianwälte hinterlegt und zur Verhandlung der Sache Sitzung
am 21. Juni 1875 bestimmt worden war, beschloß das Bezirksgericht am 26. Mai 1875.
in geheimer Sitzung auf Antrag des fiscalischen Vertreters die Erholung der binschlägigen
Aeten des Bezirksamtes Feuchtwangen, als zur vorliegenden Streitsache zweckdienlich