Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher von Seite der
geladenen Parteivertreter Niemand erschien, erstattete der zum Referenten ernannte Rath am
obersten Gerichtshofe v. Beselmüller Vortrag, worauf der k. Oberstaatsanwalt den An-
trag stellte und begründete, auszusprechen, daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Diesem Antrage war auch stattzugeben aus folgenden Gründen:
Streitigkeiten über die Concurrenzpflicht in Cultusbaufällen sind, wie durch eine fest-
stehende Praxis, insbesondere auch durch wiederholte Entscheidungen des Competenzconflicts-
senates
(ogl. Erk. vom 19. Juli 1858, (Reg.-Bl S. 1012 rc.), vom 11. October 1859 (Reg-Bl.
S. 1040 rc.), vom 4. November 1859 (Reg.-Bl. S. 1113 rc.), vom 20. October 1871 (Reg.-
Bl. S. 1809 cc.)
anerkannt ist, privatrechtlicher Natur und fallen als solche der Zuständigkeit der Gerichte
anheim. "
Zu den Streitigkeiten über das Cultusbauconcurrenzwesen gehören selbstverständlich auch
Differenzen darüber, ob eine einzelne bestimmte Leistung oder eine gewisse Art von Leistungen
in dem Umfange der Cultusbaulast mitinbegriffen und deßhalb von demjenigen, welchem die
Baulast obliegt, zu bethätigen sei oder nicht.
Es ergibt sich sonach schon als eine Folge der gerichtlichen Zuständigkeit in Streitig-
keiten über die Cultusbauconcurrenzpflichtigkeit überhaupt, daß diese Zuständigkeit auch in
Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Leistung der Brandversicherungsbeiträge für Cultus-
gebäude, welche der Brandversicherungsanstalt einverleibt sind, dann gegeben ist, wenn diese
Verbindlichkeit aus der Concurrenzpflicht zu den Bauten des betreffenden Objectes abgeleitet
werden will.
Eine gesetzliche Vorschrift, wodurch in Fällen dieser Art die für Cultusbauconcurrenz=
sachen im Allgemeinen begründete Competenz der Gerichte ausgeschlossen wäre, besteht nicht.
In dem Gesetze vom 3. April 1875, die Brandversicherungs-Anstalt für Gebäude in den
Landestheilen dös. d. Rh. betr., Art. 94, Abs. 1, ist vielmehr nur für solche streitige Fälle, in
welchen dieses Gesetz selbst die Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt, die Austragung
derselben vor diesen Behörden angeordnet, bezüglich der übrigen Fälle dagegen die Zuständig-
keit der Gerichte ausdrücklich anerkannt. Unler den streitigen Fällen, in welchen das bezeich-
nete Gesetz die Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt, befinden sich jedoch nicht Differenzen
über die Frage, ob und in wie weit aus der einem Subjecte obliegenden Baulast hinsichtlich