Beil. III. 17
die Armenpflege widersprochen habe, stehe aber nach Art. 43 dieses Ges. der Districtsver-
waltungsbehörde zu, weshalb die weitere Verhandlung der Sache bis nach Erledigung dieses
Präjudizialpunktes gemäß Art. 190 Abs. 2 der P.-O. auszusetzen sei.
Mit einem unterm 11/14. Juli 1876 an das k. Landgericht Oberdorf gerichteten Schreiben.
nahm die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, die Entscheidung
über die geltend gemachte Forderung in all ihren Theilen und nicht blos über die Frage der
Hilfsbedürftigkeit des Taver Wachter nach Art. 43 Abs. 1 des Ges. vom 29. April 1869
über die öffentliche Armenpflege für die Verwaltungsbehörden in Anspruch, weil es sich hier
um die Frage der Unterstützungspflicht gegenüber dem Laver Wachter und um die Entschä-
digung von Auslagen handle, welche der Armenpflege obliegen solle, ohne daß nach dem Zu-
geständnisse der Franziska Wachter ein von der Armenpflege mit ihr abgeschlossenes Privat-
übereinkommen, ein Vertrag, vorliege.
ef. Riedels Komm. zum alleg. Ges. S. 188, 189 Note 3.
Der bestehenden administrativen Zuständigkeit entgegen könne ein cioilrechtliches Berhältniß
auch durch eine angebliche negotiorum gestio nicht begründet, sondern müsse es der Klägerin
überlassen werden, wegen ihrer vermeintlichen Ansprüche die zuständige Administrativbehörde
anzugehen.
Das k. Landgericht Oberdorf gab unterm 30. Jäner 1877 von dieser Anregung des
Competenzconflictes den Parteien mit Abschrift der k. Regierungsentschlicßung Kenntniß, worauf
Klägerin am 1. und für bie beklagte Armenpflege der Armenpflegschaftsrath am 16/17. Febr.
1877 erklärten, daß sie Denkschriften nicht abgeben, erstere mit dem Beifügen, daß sie das
Urthell vom 25. April 1876 bisher der Armenpflege Altdorf nicht habe zustellen lassen,
und letzterer mit dem Bemerken, daß er sich den Ausführungen der k. Reglerung anschließe.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Refe-
renten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl Vortrag, worauf, da seitens der
richtig geladenen Parteien Niemand erschienen ist, der k. Oberstaatsanwalt den motivirten
Antrag stellte, die Verwaltungsbehörden für zuständig zu erklären.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen.
Der Grund, auf welchen hin die Klägerin Franziska Wachter von det Armenpflege der
Gemeinde Altdorf Ersatz ihrer angehlich für Xaver Wachter bestrittenen Verpflegungskosten
fordert, besteht lediglich darin, daß Tarer Wachter in Altdorf heimatberechtigt sei und daß
den Gemeinden die öffentliche Armenpflege insbesondere bezaglich der Heinatberectgten obllege.
8