Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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7. Die von einem Trödler in seinem Geschäftsbetriebe erworbenen Gegenstände dürfen 
nur in leicht zugänglichen, hellen oder leicht erhellbaren Räumen aufbewahrt werden. 
Die Wahl sowie die Veränderung des Aufbewahrungs- und Geschäftslocals sind von 
dem Trödler der Districtspolizeibehörde anzuzeigen. 
8. Der Trödler hat die ihm von Behörden oder von Privaten zukommenden schriftlichen 
Mittheilungen über verlorene oder dem Besitzer entfremdete Gegenstände, nach der Zeitsolge 
geordnet, ein Jahr lang aufzubewahren. 
Gehen demselben solche Benachrichtigungen Seitens der Behörde durch Circular zu, so 
hat er die Kenntnißnahme auf dem Circular mit Beifügung des Datums zu bescheinigen. 
Außerdem hat er in den Fällen, in welchen dieß von der Behörde ausdrücklich verlangt wird, 
den Inhalt solcher Circular-Schreiben in ein besonderes Vormerkbuch einzutragen. 
Den Polizeibediensteten sind auf Verlangen die gesammelten Benachrichtigungen und das 
Vormerkbuch zur Einsicht vorzulegen. 4 
9. Erlangt ein Trödler beim Betriebe seines Geschäftes Kenntniß von einer strafbaren 
Handlung oder geben ihm die Umstände Grund zu der Vermuthung, daß eine solche begangen 
worden sei, so hat er hievon der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicherheits-Organen 
sofort Anzeige zu erstatten und gegebenen Falles, wenn thunlich, die bezüglichen Gegenstände 
anzuhalten. Dieß gilt namentlich in allen Fällen, in welchen der Trödler gemäß Ziff. 8 oder 
durch öffentliche Bekanntmachung Kenntniß erhalten hat, daß der Gegenstand dem Besitzer 
entfremdet worden oder verloren gegangen ist. 
10. Die Trödler sind verpflichtet, das Polizei Personal jederzeit in ihre Geschäfts= und 
Lagerräume einzulassen und denselben die Bücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen. 
11. Vorstehende Vorschristen treten am 1. Mai 1878 in Wirksamkeit. 
München, den 16. Februar 1878. 
u. Pfenfer. 
Der General-Secretär: 
v. Schlereth, Ministerialrath.
	        
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