Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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angabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an die nach §. 34 Abs. 5 
zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung stattfindet. 
6. Im §. 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“ betreffend, 
erhält im Absatz X der letzte Satz folgende Fassung: 
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bezw. 
Wagen nicht zulässig. 
Berlin, den 4. Februar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
  
Foftienst-Machricht. Ordens-Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 31. Januar I. JIs allergnädist Seine Majestät der König haben 
bewogen gefunden, den Oberstlieutenant und Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
Bataillons-Commandeur im k. 11. Infanterie= 26. Januar l. Js. dem Schriftsteller Paul 
Negimente von der Tann, Joseph von Belli Lacroix in Paris, Canservator der Biblio- 
de Pino, auf sein allerunterthänigstes An= thek des Arsenals, das Comthur-Kreuz des 
suchen zu Allerhöchstihrem Kämmerer zu ernennen. Verdienstordens vom hl. Michael zu verleihen. 
  
 
	        
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