Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Die Taxe erfolgt nach einem Werthsansatze, welcher nach Billigkeit zu erheben ist. 
5. Nach Vorschrift des Art. VIII der Statuten soll bei dem auf die zwei ersten Fidei- 
commissare folgenden Besitzübergange eine neue Tarifirung der Renten des Fideicommiß-Vermögens 
stattfinden, und je nach der durch neue Stiftung, Schenkung oder sonstigen Vermögensanfall 
vergrößerten, oder durch eingetretene ungünstige Umstände hervorgerufenen Verminderung des 
rentirlichen Werthes der vom Stifter normirte Anschlag der Rente erhöht oder herabgesetzt 
werden. 
6. Dem jeweiligen Fideieommissare ist die Verbindlichkeit auferlegt, das Erbbegräbniß 
der freiherrlich von Swaine'schen Familie in Unterhohenried zu jeder Zeit in würdiger 
Weise in Stand zu halten. Art. IX der Statuten. 
7. Der Fideicommissar und Familienrath sind befugt durch Mehrheitsbeschluß, wobei im 
Falle der Stimmengleichheit der Fideicommißbesitzer den Ausschlag gibt, mit dem Vorbehalte 
einzuholender Genehmigung der Fideicommißbehörde den sich im Laufe der Zeit verändernden 
Verhältnissen Rechnung tragende Abänderungen der Fideicommißstatuten vorzunehmen, jedoch 
unbeschadet des Fortbestehens des Fideicommisses und insoweit das Gesetz nicht verletzt wird. 
Ueber Aenderungen dieser Art sind Nachtrags-Urkunden zu errichten. Art. X ibidem. 
8. Der Gemahlin des zur ersten Fideicommiß= Erbfolge berufenen Richard Freiherrn 
von Swaine, Ernestine gebornen Fürstin von Löwenstein, ist nach Art. VI der urkund- 
lichen Beilage für die Dauer ihres Wittwenstandes in dem Schlosse Theres ein Wittwensitz, 
sowie der Genuß einiger Nutzungen nach der Beschreibung sub lit. a mit f eingeräumt. 
Dieses, nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und den hauptsächlichsten Bestimmungen 
vorstehend beschriebene freiherrlich von Swaine'sche Familien-Fideicommiß wird nach 
gepflogener Instruction hiermit nnter dem Vorbehalte der Rechte der Pflichttheilsberechtigten 
bestätigt, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
bekannt gemacht. 
Bamberg, am 1. Februar 1878. 
Königliches Appellations-Gericht in Bamberg. 
v. Schebler, Präsident. 
Schum.
	        
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