Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke mecklen- 
burgischen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2. 
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der 
Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden 
zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter § 1 Ziffer 2 bis 4 aufge- 
führten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnen- 
den Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren 
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in § 3 angegebenen Werthverhält- 
nisse für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen 
Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in 
Jchlung noch zur Umwechselung angenommen. 
§ 3. 
Die Einlösung der in § 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten 
festen Werthverhältnisse: 
Zu § 1 Nr. 1: 
der Einsechstelthalerstücke. .zu 50 J Reichsmünze. 
Zu § 1 Nr. 2: 
der hessischen 
½-Thalerstücke . zu 14 50 J Reichsmünze, 
14. „ „ — ,„ 75 „ „ 
i/g- » .,,—,,371I.3,, ,, 
Zu § 1 Nr. 3: 
der Zweipfennigstücke .zu 2 J Reichsmünze, 
der Einpfennigstücke „ 1„ „ 
Zu § 1 Nr 4: 
der daselbst bezeichneten 
Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 J Reichsmünze.
	        
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