Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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84. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlscherte, und 
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 22. Februar 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Ordene-Verleihung. k. österreichischen Generalstabs -Corps Carl 
Seine Majestät der König haben Freiherrn von Steininger das Ritter- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm kreuz I. Classe des Verdienst -Ordens vom 
12. Januar l. Is. dem Hauptmannn im k. hl. Michael zu verleihen. 
 
	        
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