Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Diese sämmtlich bezeichneten Münzen gelten in Bayern nicht als gesetzliches Zahlungs- 
mittel und es werden daher für deren Umwechslung Einlösungsstellen nicht eröffnet. Gleich- 
wohl ist jedoch, um den Besitzern solcher Münzen deren Verwendung thunlichst zu erleichtern, 
Veranstaltung getroffen, daß einlösungsfähige Münzen der oben bezeichneten Gattung 
bis 1. Juni 1878 
bei den bayer. Finanzcassen in Zahlung noch angenommen werden. 
München, den 5. März 1878. 
v. Niedel. v. Dillis, Staterabl. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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