Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Titel I. 
Cestand der Vorjahre. 
§ 1. 
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XIII. Finanzperiode sind mit jenen 
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XllI. Finanz= 
periode und zurück zu verrechnen. 
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Credite, welche noch nicht 
zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1) 
2) 
3) 
9 
6) 
6) 
7) 
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 reser- 
virten Credite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit dieselben 
in der XIII. Finanzperiode nicht verwendet wurden; — 
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 6 und 7 des vorgedachten Gesetzes reservirten 
Credite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der kgl. Staatsministerien der 
Justiz, des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, 
sowie für Förderung der Pflege der Kunst, dann für die Umwandlung der Ka- 
tasterflächen in das metrische Feldmaß, sowelt dieselben in der XIII. Finanzperiode 
nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben. 
Ingleichen werden von den durch das Budget der XIII. Finanzperiode und 
§ 5 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf 
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Credite: 
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten; 
für Land-Neubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums der Justiz, 
des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und Bildung; 
für die Umwandlung der Katasterflächen in das metrische Feldmaß à conto des 
Etats des Katasterbureau; 
für den gemäß § 23 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 an die Stadtge- 
meinde Immenstadt zu gewährenden Staatszuschuß zur Ausführung einer für 
die Abwehr der drohenden Wassergefahr durch den Steigbach als genügend erach- 
teten Bauvornahme.
	        
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