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Titel I.
Cestand der Vorjahre.
§ 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XIII. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XllI. Finanz=
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Credite, welche noch nicht
zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1)
2)
3)
9
6)
6)
7)
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 reser-
virten Credite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit dieselben
in der XIII. Finanzperiode nicht verwendet wurden; —
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 6 und 7 des vorgedachten Gesetzes reservirten
Credite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der kgl. Staatsministerien der
Justiz, des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten,
sowie für Förderung der Pflege der Kunst, dann für die Umwandlung der Ka-
tasterflächen in das metrische Feldmaß, sowelt dieselben in der XIII. Finanzperiode
nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XIII. Finanzperiode und
§ 5 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Credite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums der Justiz,
des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten;
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und Bildung;
für die Umwandlung der Katasterflächen in das metrische Feldmaß à conto des
Etats des Katasterbureau;
für den gemäß § 23 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1876 an die Stadtge-
meinde Immenstadt zu gewährenden Staatszuschuß zur Ausführung einer für
die Abwehr der drohenden Wassergefahr durch den Steigbach als genügend erach-
teten Bauvornahme.