17. 131
ebenso eine Gehaltsmehrung von 50 -4 für jede geistliche Lehrerin in den in Art. 3 Ziff. 2
und 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten Gemeinden unter der Bedingung beantragt, daß
diese Aufbesserung von keiner Gemeinde den Betheiligten an den bisherigen Bezügen in Auf-
rechnung gebracht werden dürfe, widrigenfalls diese Zuschüsse in Wegfall zu kommen hätten.
Wir ertheilen diesem Beschlusse des Landrathes gerne Unsere Genehmigung und haben
den zur Ausführung desselben erforderlichen Kostenaufwand von 10,350 „X in das Kreis-
budget einstellen lassen.
2. Wir genehmigen die vom Landrathe beschlossene Erhöhung der Position zur Hono-
rirung des Lehrpersonales für Ertheilung alternirenden Unterrichts von 11,880 auf
13,140 —.
3. Wir haben mit Bedauern wahrgenommen, daß vom Landrathe das Postulat für
Errichtung einer Kreislehrerinnenbildungsanstalt abgelehnt wurde, nachdem die Heranbildung
von weiblichen Lehrkräften für das Volksschulfach wesentlich dazu beitragen würde, den im
Regierungsbezirke von Oberfranken herrschenden Lehrermangel zu mindern.
4. Den Beschlüssen des Landrathes über die Höhe der Remunerationen der Hilfslehrer
an den oberfränkischen königlichen Realschulen und insbesondere über die Remuneration für
Ertheilung des protestantischen Religionsunterrichtes an der k. Realschule zu Hof ertheilen
Wir Unsere Genehmigung.
5. Ebenso ertheilen Wir dem Beschlusse des Landrathes über Erneuerung der Pacht-
verträge bezüglich des der Hospitalstiftung in Bayreuth gehörigen Gutes Unsere Genehmigung.
6. Die vom Landrathe bei der Berathung der Verhältnisse der Kreisirrenanstalt in
Bayreuth gefaßten Beschlüsse haben Unsere Genehmigung bereits erhalten und wird der
Landrath hierwegen auf die Entschließungen Unseres Staatsministeriums des Innern vom
30. Januar ds. Is. Nr. 1143 und vom 5. Februar ds. Is. Nr. 1400 verwiesen.
7. Den Beschluß des Landrathes, durch welchen der Regierung, Kammer des Innern,
von Oberfranken der Betrag von 4000 /“ aus den Zinsen des Kreis-Maximilianshilfsfonds
zur Gewährung der ersten Hilfe in außerordentlichen Noth= oder Unglücksfällen zur Verfü-
gung gestellt werden, ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
8. Indem Wir ferner die vom Landrathe wegen des Uferschutzes an Flüssen, welche
26“