Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

  
  
& 17. 135 
* Festgesetzter 
Cap. §. Vortrag. Betrag 
1 4 3 
Uebertrag 119661 86 
I 1 b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des ge- 
sammten Lehrerpersonals in der bisherigen Weise 146160 — 
0) zur Gewährung einer Zulage von je 90-&¾ für alle Ver- 
weser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen . 27720 — 
d) zur weiteren Aufbesserung des Lehrereinkommens in den in 
Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten Ge- 
meinden und zwar der wirklichen Lehrer auf 850 M, dann 
der Schulverweser und weltlichen Lehrerinnen auf 680 M 
aus Kreisfonds 64037 54 
eE) zur Aufbesserung des Minimal- Einkommens der Lehrer in in 
den in Art. III Ziff. 2 des Schuldotationsgesetzes bezeich- 
neten Gemeinden auf 1000 /4 aus Kreisfonds . 42428 
Odemunterlit.dundonichtbekücksichtigtenLehrer-Per- 
sonal eine Gehaltsmehrung von 100. A dem definitiven Lehrer, 
80 X dem Verweser, 50 -X den s und **m 
Lehrerinnen 10350 — 
Titl. 3 Zur Gewährung von Dienstalterszulagen: 
a) in Quinquennien à 90 -4¾ für die wirklichen Schullehrer 
und à 45 für die ständigen Verweser und weltlichen 
Lehrerinnen aus Centralfonds 247218 75 
5) aus Kreisfonds für die ältesten gehrer im Kreise 5400 — 
) Zulagen an die ständigen Verweser und Gehilfen, welche 
die Anstellungsprüfung mit Erfolg bestanden haben, bis zum 
Eintritt in die staatlichen Dienstalterszulagen. 7380 — 
Lat# 602 170 23 
  
  
  
 
	        
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