Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

19. 171 
erfolgen möge, haben Wir, soweit hiebei die pensionirten Lehrer in Frage kommen, bereits 
entsprochen und verweisen deßhalb auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 16. Februar lfd. Is. Nr. 1645. Was 
die Lehrersrelicten betrifft, so ist zur beantragten Aenderung von Unserer Kreisregierung, 
Kammer des Innern, die Einleitung getroffen worden. " 
5. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Kreisirrenanstalt, insbesondere hinsicht- 
lich der Verwendung eines Betrages von 5000 X für die Bildung eines Baureservefonds, 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
6. Der Landrath hat beschlossen, den Activ-Rest der Kreisfonds früherer Jahre im 
Betrage zu 31079 #4 23 J nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben zu verwenden, 
sondern denselben als einen für unvorhergesehene Fälle dienenden Reservefond zu admassiren, 
fructificirlich anzulegen und die Verfügung hierüber sich vorzubehalten. 
Wir genehmigen diesen Beschluß und haben den bezeichneten Betrag im Kreisbudget 
unter den Einnahmen und Ausgaben geeigneten Orts einstellen lassen. 
7. Dem Antrage des Landrathes bezüglich der Verwendung von 5143 JX aus den 
Nenten des Maximilians-Hilfs-Magazinsfonds zur herstärkung der Kreiseinnahmen und zur 
theilweisen Deckung der Kreisausgaben ertheilen Wir, jedoch ohne Consequenz für künftige 
Jahre, Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe von Niederbayern gegenwärtigen Abschied ertheilen, ver- 
binden Wir hiemit die erneute Anerkennung seines Strebens, die geistigen und materiellen 
Interessen des Regierungsbezirkes möglichst zu fördern, und versichern denselben Unserer 
Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 3. April 1878. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Serretär, 
Ministerialrath von Schlereth. 
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