Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

.K 20. 191. 
die Möglichkeit gegeben ist, wegen Errichtung eines neuen Gynmasiums für die Regierungs- 
bezirke, der Oberpfalz und von Regensburg ein Postulat an die Kammern des Landtags 
zu bringen 
Inzwischen wird Unser genanntes Staatsministerium wie bisher Sorge tragen, daß 
durch Herstellung von Parallelabtheilungen namentlich am humanistischen Gymnasium zu 
Regensburg dem dringendsten Bedürfnisse soweit thunlich abgeholfen werde. 
4. Die vom Landrathe für die Kreisrealschule in Regensburg und die übrigen Real- 
schulen des Regierungsbezirkes für das Jahr 1878 bewilligten ordentlichen und außerordent- 
lichen Beträge haben Wir unter die Kreisausgaben einstellen lassen. 
Dobei sehen Wir Uns veranlaßt, „auf die Beschlisse und Anträge des oberpfälzisch- 
regensburgischen Landrathes zu erwidern, was folgt: 
Die Umbildung der vormaligen Gewerbschulen in sechsclassige Realschulen wurde Kraft 
des Uns zustehenden, auch vom oberpfälzisch-regensburgischen Landrathe nicht bestrittenen Or- 
ganisationsrechtes und was insbesondere die Gewerbschulen in Amberg, Neumarkt und Weiden 
anlangt, auf Antrag und mit specieller Zustimmung der hiebei betheiligten Gemeinden durchgeführt. 
Das Recht des Landrathes, die beantragten Kreisausgaben zu prüfen und zu bewilligen 
oder auch innerhalb der durch Artikel IV des Kreislasten-Ausscheidungsgesetzes vom 23. Mai 
1846 und Art. 15 lit. a und d des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 hinsichtlich der 
Kreisanstalten gezogenen Grenzen abzulehnen, wurde niemals bestritten und auch durch die 
erwähnte Realschul-Organisation nicht bedroht, vielmehr durch die dem Landrathe mitgetheilten 
Pestulate für die oberpfälzisch-regensburgischen Gewerb= und nunmehrigen Realschulen jederzeit 
thatsächlich anerkannt. 
Ebendeshalb vermögen Wir die vom Landrathe jüngst beschlossene Weigerung, in eine 
Specialdiscussion der für die oberpfälzisch-regensburgischen Realschulen pro 1878 gestellten 
Postulate einzugehen, und die für diese Weigerung vorgebrachten Motive um so weniger als 
begründet zu erachten, als durch die Reorganisation der oberpfälzisch-regensburgischen Gewerb- 
schulen die für dieselben aus Kreismitteln bewilligten Beträge nicht überschritten wurden. 
Desgleichen sind Wir nicht in der Lage, dem Landrathe die von ihm beantragte Ueber- 
nahme der Realschulen auf Staatsfonds in Aussicht zu stellen. 
Der Gewährung dieses Antrages stehen insbesondere die Bestimmungen des oben ange- 
führten Kreislasten-Ausscheidungsgesetzes vom Jahre 1846 entgegen; eine Abänderung des 
35“ 
 
	        
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