Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

rset und Verorduungs· Plulf 
für das 
Königreich Vayern. 
2. 
München, den 14. Januar 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 9. Januar 1878, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deusf 
lands in Bayern betr. — Bekauntmachung vom 9. Januar 1878, die Sicherheit und Bequemlichkeit auf 
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betr. — Ordens-Verleihungen. — Berichtigung. 
Bekannimachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands in Bayern betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 S. 337 ff.) 
veröffentlichten Eisenbahn-Betriebs-Reglement werden folgende Aenderungen und beziehungsweise 
Ergänzungen angeordnet: 
I. Die Vorschrift im §. 48 des Betriebs-Reglements sub II A 20: 
„Gemahlene Holzkohle“ 
sowie zu Nr. 20: 
„Gemahlene Holzkohle wird nur in luftdicht verschlossenen Behältern aus 
starkem Eisenblech zum Transport zugelassen“ 
wird aufgehoben;