rset und Verorduungs· Plulf
für das
Königreich Vayern.
2.
München, den 14. Januar 1878.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 9. Januar 1878, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deusf
lands in Bayern betr. — Bekauntmachung vom 9. Januar 1878, die Sicherheit und Bequemlichkeit auf
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betr. — Ordens-Verleihungen. — Berichtigung.
Bekannimachung, die Einführung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands in Bayern betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 S. 337 ff.)
veröffentlichten Eisenbahn-Betriebs-Reglement werden folgende Aenderungen und beziehungsweise
Ergänzungen angeordnet:
I. Die Vorschrift im §. 48 des Betriebs-Reglements sub II A 20:
„Gemahlene Holzkohle“
sowie zu Nr. 20:
„Gemahlene Holzkohle wird nur in luftdicht verschlossenen Behältern aus
starkem Eisenblech zum Transport zugelassen“
wird aufgehoben;