Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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II. an deren Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Frisch geglühte Holzkohle in gemahlenem oder körnigem Zustande“ 
und zu Nr. 20: . 
„Frisch geglühte Holzkohle in gemahlenem oder körnigem Zustande wird zum 
Transport nur zugelassen entweder in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem 
Eisenblech oder in luftdichten, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge- 
firnißten Pappdeckels gefertigten Fässern (sogenannten amerikanischen Fässern), 
deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem 
abgedrehten Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt 
und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß 
aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich im frisch geglühten Zustande be- 
findet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird Ersteres an- 
genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.“ 
München, den 9. Januar 1878. 
v. Pfreßschner. 
Der General-Secretär: 
Dr. von Prestele. 
Bekauntmachung, die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, 
Straßen und Plätzen betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des §. 366 Ziff 10 des Reichsstrafgesetzbuches und gemäß Art. 2 Ziff. 6 
des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. December 1871 wird im Nachgange zur Bekanntmachung 
vom 4, Januar 1872 (Regierungsblatt S. 73) folgende Vorschrift erlassen: 
Fuhrwerken mit Ladungen von so bedeutender Länge, daß die Last auf ge- 
theilten Wägen oder Schlitten, oder auf zwei getrennten Schlitten ruhf, muß beim
	        
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